3. Am 30. August 2018 erging eine Wiederherstellungsverfügung der Stadt, welche sowohl an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer/Innen wie auch an die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin 1 und an den Pétanqueclub F.________ als Verhaltensstörer 2 gerichtet war. Darin verfügte die Stadt Thun Folgendes: