5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 120/2018/5 18 IV. Eröffnung