4. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziffer 4.2 des Bauentscheids der Gemeinde Rüeggisberg vom 24. September 2013 wird, soweit sich diese auf den Holzunterstand bezieht, aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird die Beschwerdegegnerschaft angewiesen, den Holzunterstand auf der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. E.________ innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids vollständig abzubrechen.