3. Das Verfahren wird soweit das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers («Es sei festzustellen, dass die in Ziffer III. 3.3 der genannten Verfügung angeordnete Räumung des Kunststoff-Zelts als Anordnung der vollständigen Beseitigung des Zeltes zu verstehen ist; eventuell: Ziffer III. 3.3 sei entsprechend zu korrigieren.») betreffend als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.