Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Gemeinde sei anzuweisen, die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Eine Rückweisung an die Gemeinde mit der verbindlichen Anordnung, den Abbruch des Holzunterstands zu verfügen, würde jedoch einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die BVE verfügt daher den vollständigen Abbruch des auf der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. E.________ befindlichen Holzunterstands selber. Der Rückbau hat innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zu erfolgen.