Dementsprechend kann eine solche Prüfung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Holzunterstands bzw. die Frage, ob in Bezug auf den Holzunterstand die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erfüllt sind. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft wird folglich nicht näher eingegangen. d) Zusammengefasst erweist sich der Abbruch des formell und materiell rechtswidrigen Holzunterstands entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde als verhältnismässig.