Soweit die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung eine Überprüfung des Standorts des Holzunterstands fordert, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein neuer Standort ebenfalls einen Abbruch des bestehenden Holzunterstands mit sich bringe würde. Zudem hätte die Prüfung eines neuen Standorts innerhalb eines ordentlichen Baugesuchverfahrens und nicht im Rahmen eines nachträglichen Baugesuch- bzw. Baupolizeiverfahrens zu erfolgen. Dementsprechend kann eine solche Prüfung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.