Ohnehin macht die Beschwerdegegnerschaft selbst nicht geltend, dass ihr durch den Abbruch des Holzunterstands erhebliche Kosten entstehen würden. Selbst wenn die Kosten für den Abbruch und die Neuorganisation des Heizbetriebs nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Abbruch bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen.