öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend sehr gross (E. 5). Es überwiegt mit anderen Worten die Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft durch die Wiederherstellung entstehen. Dies gilt umso mehr, als angesichts des fehlenden guten Glaubens die Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (E. 4d). Angesichts der strengen Rechtsprechung18 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, die der Beschwerdegegnerschaft durch die Wiederherstellung anfallen. Ohnehin macht die Beschwerdegegnerschaft selbst nicht geltend, dass ihr durch den Abbruch des Holzunterstands erhebliche Kosten entstehen würden.