Sie führen aber weder zu einer konsequenten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet noch haben sie präventive Wirkung gegen illegales Bauen; vielmehr bleibt der rechtswidrig erstellte Holzunterstand dabei in der Landwirtschaftszone stehen. Die von der Vorinstanz angeordneten (Wiederherstellungs-) Massnahmen sind mit anderen Worten nicht gleich geeignet wie der vollständige Rückbau des Holzunterstands. Nichts anderes gilt für alle anderen, rein ästhetischen Massnahmen wie beispielsweise das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgeschlagene Anbringen von luftdurchlässigen Gimmwänden anstelle der bestehenden Kunststoffwände.