Räumlich und konzeptionell sei der Holzunterstand ausserdem eindeutig dem Hauptgebäude zugeordnet und könne nur diesem dienen. Da die Beschickung mit Brennholz praktisch täglich anfalle, sei die Beschwerdegegnerschaft auf eine praktische Handhabung angewiesen bzw. müsse der Holzunterstand in gut erreichbarer Nähe zur Heizung sein. Innerhalb des Wohngebäudes sei für die Brennholzlagerung kein Platz vorhanden. Ein Anbau des Holzunterstands an das Wohngebäude sei im Übrigen aus organisatorischen und topografischen Gründen nicht möglich gewesen.