in welchem sie den entsprechenden Holzvorrat lagern und trocknen könne. Der umstrittene Holzunterstand erfülle, mit seinen minimal gehaltenen Massen, diese Anforderungen. Er sei zudem möglichst unauffällig und zurückhaltend gestaltet worden; mit den von der Vorinstanz in Ziffer 3.4 der Verfügung vom 10. Januar 2018 verlangten Pflanzungen passe sich der Holzunterstand überdies noch besser in die Landschaft ein. Räumlich und konzeptionell sei der Holzunterstand ausserdem eindeutig dem Hauptgebäude zugeordnet und könne nur diesem dienen.