Der Holzunterstand stehe zudem in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude, in dem insbesondere die Beschwerdegegnerin 2 eine betreute Alterswohngemeinschaft mit mehreren Zimmern und entsprechendem Heizbedarf führe. Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdegegnerschaft die in Ziffer 3.4 der Verfügung vom 10. Januar 2018 verlangten Terrainanpassungen bereits vorgenommen habe, wodurch der «Schanzentisch» gebrochen und in diesen Bereichen die Böschung flacher und fliessender in die Umgebung eingepasst werde.