In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Beschwerdegegnerschaft verfüge über 0.53 ha eigenen Wald. Mit dem daraus gewonnen Brennholz betreibe sie in ihrer Liegenschaft C.________ eine Stückholzheizung. Im Holzunterstand lagere und trockne sie das nötige Holz. Die Notwendigkeit eines Holzschopfs sei der Beschwerdegegnerschaft nicht abzusprechen. Der Holzunterstand stehe zudem in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude, in dem insbesondere die Beschwerdegegnerin 2 eine betreute Alterswohngemeinschaft mit mehreren Zimmern und entsprechendem Heizbedarf führe.