b) Im Entscheid vom 24. September 2013 begründete die Vorinstanz den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sinngemäss damit, dass die Beschwerdegegnerschaft aufgrund ihrer Holzheizung auf ein Holzlager angewiesen sei und daher die Entfernung des Holzunterstands unverhältnismässig wäre. In Ziffer 3.6 der Verfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest, bei einer Stückholzheizung sei der Anspruch auf ein Holzlager in gewisser Weise gegeben; zudem liege der Holzunterstand in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Beschwerdegegnerschaft verfüge über 0.53 ha eigenen Wald.