b) An der vom Beschwerdeführer verlangten vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Wegräumung des Holzunterstands besteht folglich ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht einerseits in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.15 Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Die Bauherrschaft, die sich nicht an die Baubewilligung hält