Wie soeben ausgeführt (E. 2f), bildet die Frage, ob die Gemeinde in Bezug auf den Holzunterstand zu Recht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet hat, den einzigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der von der Gemeinde ebenfalls am 24. September 2013 verfügte Bauabschlag bezüglich des Holzunterstands wurde hingegen nicht angefochten bzw. ist mit der unangefochten gebliebenen Abschreibungsverfügung des Rechtsamts der BVE vom 19. Mai 2014 rechtskräftig geworden. Demnach steht fest, dass der Holzunterstand auf Parzelle Nr. E.________ formell und materiell rechtswidrig ist. 4. Wiederherstellung, Grundsätze und Gutgläubigkeit