nichts dergleichen geltend. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers («Es sei festzustellen, dass die in Ziffer III. 3.3 der genannten Verfügung angeordnete Räumung des Kunststoff-Zelts als Anordnung der vollständigen Beseitigung des Zeltes zu verstehen ist; eventuell: Ziffer III. 3.3 sei entsprechend zu korrigieren.») ist dementsprechend weggefallen. Die Frage, wie Ziffer 3.3 der Verfügung vom 10. Januar 2018 genau zu verstehen ist, bildet somit nicht (mehr) Streitgegenstand und das Verfahren ist insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach