f) Nach dem Gesagten bildet also die Verfügung vom 24. September 2013 das eigentliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens. Soweit das ARE mit seiner Beschwerde vom 12. Februar 2018 eine Feststellung bzw. eventualiter eine Korrektur bezüglich Ziffer 3.3 der Verfügung vom 10. Januar 2018 verlangt, ist schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz wurde das betreffende Kunststoffzelt zwischenzeitlich vollständig abgebaut. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Aussage in Zweifel gezogen werden sollte; der Beschwerdeführer macht den auch 7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).