Sinngemäss hat das ARE damit aber auch Ziffer 4.2 der Verfügung vom 24. September 2013 angefochten. Dies gilt umso mehr, als einerseits das ARE mit seiner Beschwerde vom 12. Februar 2018 generell die Anordnung der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, mithin die Wegräumung des Holzunterstands, verlangt und andererseits Ziffer 3.6 der Verfügung vom 10. Januar 2018 ohnehin nichtig ist (E. 2c) und daher gar nicht erst hätte angefochten werden müssen.