ob das Ungenügen der Publikation der Bauherrschaft oder der Behörde anzulasten ist, spielt dabei keine Rolle. Die einspracheberechtigte Person oder Organisation – vorliegend das ARE – kann folglich noch Einsprache oder, wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, Beschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt hat (sog. «hinkende Rechtskraft»). Sie muss dann aber innert 30 Tagen seit Kenntnis die erforderlichen Vorkehren treffen und sich nötigenfalls bei der Behörde nach Einzelheiten erkundigen.8