geworden. So wurde das nachträgliche Baugesuch vom 21. September bzw. 18. Oktober 2010 lediglich im Anzeiger Gürbetal Längenberg Schwarzenburgerland publiziert. Da mit dem genannten Baugesuch jedoch eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG beansprucht wurde, hätte dieses gestützt auf Art. 12b NHG7 zusätzlich auch im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht werden müssen. Fehlende oder ungenügende Publikation hat zwar nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge. Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens, führt dies jedoch dazu, dass die Einsprachefrist nicht läuft; ob das Ungenügen der Publikation der Bauherrschaft oder der Behörde anzulasten ist, spielt dabei keine Rolle.