Insoweit liegt also eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und die Vorinstanz hätte das von der Beschwerdegegnerschaft am 5. Dezember 2014 eingereichte und mit Eingaben vom 27. April 2016 und 18. September 2017 ergänzte nachträgliche Baugesuch – soweit sich dieses auf den Holzunterstand bezog – nicht erneut materiell beurteilen dürfen. Die erneute Beurteilung des Holzunterstands seitens der Vorinstanz stellt mit anderen Worten einen schweren Verfahrensfehler dar, der – obwohl die erneute Beurteilung in Bezug auf den Holzunterstand inhaltlich derjenigen vom 24. September 2013 entspricht – die Nichtigkeit von Ziffer 3.2 (soweit sich diese auf den Holzunterstand