Damit wurde die Verfügung vom 24. September 2013 – zumindest für die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde (E. 2d) – rechtskräftig. Soweit ersichtlich bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass in Bezug auf den Holzunterstand seit der Verfügung vom 24. September 2013 Veränderungen eingetreten sind. Insoweit liegt also eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und die Vorinstanz hätte das von der Beschwerdegegnerschaft am 5. Dezember 2014 eingereichte und mit Eingaben vom 27. April 2016 und 18. September 2017 ergänzte nachträgliche Baugesuch – soweit sich dieses auf den Holzunterstand bezog – nicht erneut materiell beurteilen dürfen.