c) In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie bezüglich des vorliegend umstrittenen Holzunterstands bereits mit Verfügung vom 24. September 2013 den Bauabschlag erteilt und auf eine Wiederherstellung verzichtet habe. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerschaft am 25. Oktober 2013 zwar angefochten. Nachdem Letztere ihre Beschwerde zurückgezogen hat, schrieb das Rechtsamt das betreffende Beschwerdeverfahren am 19. Mai 2014 jedoch als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Damit wurde die Verfügung vom 24. September 2013 – zumindest für die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde (E. 2d) – rechtskräftig.