Der Klarheit halber wird dies im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten. Letztlich bildet aber auch nicht die Verfügung vom 10. Januar 2018, sondern der Bauentscheid vom 24. September 2013 das eigentliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (E. 2c ff.).