zu demjenigen der Verfügung vom 4. Januar 2018 – zusätzlich die von der Beschwerdegegnerschaft am 18. September 2017 bei der Vorinstanz eingereichten, revidierten Pläne genannt. Die Gemeinde hat also nicht zwei gleichlautende Verfügungen versandt, sondern die Verfügung vom 4. Januar 2018 mittels derjenigen vom 10. Januar 2018 berichtigt; die Verfügung vom 4. Januar 2018 ist insofern nicht weiter beachtlich. Der Klarheit halber wird dies im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten.