Die Gemeinde führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe am 4. und 10. Januar 2018 versehentlich zwei gleichlautende Verfügungen versandt, da die Gemeindeverwaltung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei nicht aufgegeben worden. Als Anfechtungsobjekt gelte die Verfügung vom 10. Januar 2018. b) Die Verfügungen vom 4. und 10. Januar 2018 sind inhaltlich zwar identisch. Im Beilagenverzeichnis der Verfügung vom 10. Januar 2018 werden jedoch – im Gegensatz 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).