a) Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend festhält, geht aus der Verfügung vom 10. Januar 2018 das Verhältnis zur Verfügung vom 4. Januar 2018 nicht hervor. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse wohl aber nicht geklärt werden, welche der beiden Verfügungen letztlich das Anfechtungsobjekt bilde, da die Beschwerdefrist so oder anders eingehalten sei.