a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie er von der Vorinstanz verfügt und vom ARE angefochten worden ist, stellt eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 bis 48 BauG dar. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.