1.1 Die Beschwerde des Bundesamtes für Raumentwicklung vom 12. Februar 2018 sei – soweit deren Rechtsbegehren 1 und 3 betreffend – abzuweisen und auf die Wiederherstellung bzw. Räumung des Holzunterstandes mit Holzlager sei zu verzichten, d.h. Ziff. 3.6 der Teil-Baubewilligung vom 10. Januar 2018 sei in Rechtskraft zu erwachsen.