Daneben weist sie darauf hin, dass das Kunststoffzelt nicht bloss leergeräumt, sondern entfernt werde und sie auch bereit sei, allfällig verlangte ästhetische Aufwertungen am Holzunterstand vorzunehmen. Die Gemeinde stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 schliesslich folgende Rechtsbegehren: RA Nr. 120/2018/5 5