5. Das Rechtsamt der BVE führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Daneben weist sie darauf hin, dass das Kunststoffzelt nicht bloss leergeräumt, sondern entfernt werde und sie auch bereit sei, allfällig verlangte ästhetische Aufwertungen am Holzunterstand vorzunehmen.