Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verweigerte mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 sowohl für den Holzunterstand als auch für die Aufschüttung des Lagerund Abstellplatzes die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG2. Bezüglich des Mistplatzes mit Auffangschacht und der Blocksteinmauer kam das AGR hingegen zum Schluss, diese seien zonenkonform und bedürften deshalb keiner Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. In der Folge erliess die Gemeinde am 4. Januar 2018 eine Verfügung mit der Überschrift «Teil-Baubewilligung und Bauabschlag mit Wiederherstellung». Darin entschied sie unter Ziffer III Folgendes: