Dabei wurde festgestellt, dass auf der Hofparzelle der Beschwerdegegnerschaft zusätzliche unbewilligte Bauten und Anlagen errichtet worden waren und dass bei diversen Installationen und Anlagen gewässerschutztechnische Anpassungen nötig sind. Daraufhin zog die Beschwerdegegnerschaft ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2013 zurück. In der Folge hat das Rechtsamt das betreffende Beschwerdeverfahren (RA Nr. 110/2013/391) mit Verfügung vom 19. Mai 2014 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.