BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/58 5 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.00 werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Diese haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben