Die Beschwerdefrist begann somit am 17. Juli 2018 zu laufen und endete am 15. August 2018. Sowohl das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 20. August 2018 an die Vorinstanz, das inhaltlich wohl als Beschwerde betrachtet werden könnte, als auch die eigentliche Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. September 2018 sind somit verspätet eingereicht worden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 2. Kosten