Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das baupolizeiliche Verfahren als überholt erachte und dieses ohne Verfügung abschliesse. Dieses Schreiben ist somit im Sinne von Art. 49 Abs. 2 VRPG einer Verfügung gleichgestellt.9 Es wurde den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrer Anwältin am 16. Juli 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 17. Juli 2018 zu laufen und endete am 15. August 2018.