muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Behörde den Erlass einer Verfügung ausdrücklich verweigert. In diesem Fall ist ein Rechtsmittel dagegen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich innert der gesetzlichen Frist zu erheben.8 Die ordentliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen beträgt 30 Tage seit Eröffnung (Art. 49 Abs. 1 BauG).