b) Nachbarinnen und Nachbarn, die in schutzwürdigen Interessen betroffen sind, können sich als Anzeigende am baupolizeilichen Verfahren beteiligen. Sie haben Parteistellung im Verfahren (Art. 46 Abs. 2 BauG) und können Anträge stellen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen wird.7 Die Beschwerdeführerinnen haben baupolizeiliche Anzeige erhoben und mitgeteilt, dass sie im fraglichen Verfahren Parteirechte ausüben wollen. Sie sind deshalb durch die ausdrückliche Weigerung der Vorinstanz, eine Verfügung zu erlassen, beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.