a) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Erhält sie Kenntnis von unbewilligten Bauten und Nutzungen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen (Art. 46 BauG2). Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht, ob eine Baueinstellung oder ein Benützungsverbot angezeigt sind und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen ist.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.