4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Verein G.________ verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und