2. Mit Schreiben vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bauinspektorat der Stadt Bern eine baupolizeiliche Anzeige gegen den Verein G.________ ein. Sie verlangten unter anderem ein sofortiges Benutzungsverbot. Das Bauinspektorat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte das Bauinspektorat der Stadt Bern den Beschwerdeführerinnen mit, aufgrund der neuen Ausgangslage (Eingabe eines Baugesuchs) erachte es das baupolizeiliche Verfahren als überholt. Es schliesse daher das Verfahren ohne Verfügung ab.