ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/58 Bern, 26. Oktober 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und Baupolizeibehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Nutzung ehemaliger Entsorgungshof, Rechtsverweigerung I. Sachverhalt 1. Die Liegenschaft Bern 4 (Kirchenfeld/Schlosshalde) Grundbuchblatt Nr. E.________ ist im Alleineigentum der Stadt Bern. Darauf befand sich bis Herbst 2015 unter anderem der Entsorgungshof I.________. Seither wird das Gebäude F.________ samt Vorplatz mehrheitlich von der städtischen Strassenreinigung (Strassenreinigungsstützpunkt Ost) benutzt. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung A (F A). Die Stadt Bern schloss im Jahr 2016 mit dem Verein G.________ einen Gebrauchsleihe-Vertrag für die befristete Zwischennutzung des Entsorgungshofs I.________ ab. Dieser umfasste den Aussenraum und einen Abstellraum des Gebäudes F.________. Mit Nachtrag vom 1. RA Nr. 120/2018/58 2 November 2017 wurde die Nutzung während der Wintermonate auf den Waschraum ausgeweitet, der während einer Testphase von der H.________ genutzt worden war. 2. Mit Schreiben vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bauinspektorat der Stadt Bern eine baupolizeiliche Anzeige gegen den Verein G.________ ein. Sie verlangten unter anderem ein sofortiges Benutzungsverbot. Das Bauinspektorat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte das Bauinspektorat der Stadt Bern den Beschwerdeführerinnen mit, aufgrund der neuen Ausgangslage (Eingabe eines Baugesuchs) erachte es das baupolizeiliche Verfahren als überholt. Es schliesse daher das Verfahren ohne Verfügung ab. Mit Schreiben vom 20. August 2018 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass das baupolizeiliche Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen sei. Mit Schreiben vom 28. August 2018 antwortete das Bauinspektorat der Stadt Bern, es halte an seiner Entscheidung fest und verzichte auf weitere baupolizeiliche Massnahmen. 3. Mit Eingabe vom 6. September 2018 haben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie beantragen, das Bauinspektorat der Stadt Bern sei anzuweisen, unverzüglich das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend der in der baupolizeilichen Anzeige vom 26. März 2018 vorgebrachten Rügen zu eröffnen bzw. wiederaufzunehmen, durchzuführen und erstinstanzlich ordnungsgemäss abzuschliessen. Das Bauinspektorat der Stadt Bern sei ferner anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen an diesem Verfahren als Partei zu beteiligen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Verein G.________ verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/58 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Erhält sie Kenntnis von unbewilligten Bauten und Nutzungen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen (Art. 46 BauG2). Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht, ob eine Baueinstellung oder ein Benützungsverbot angezeigt sind und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen ist.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerde nach Art. 49 BauG kann bei Untätigkeit der Gemeinde auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde eingelegt werden.4 In diesem Fall gilt das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Anfechtungsobjekt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 49 Abs. 2 VRPG5).6 b) Nachbarinnen und Nachbarn, die in schutzwürdigen Interessen betroffen sind, können sich als Anzeigende am baupolizeilichen Verfahren beteiligen. Sie haben Parteistellung im Verfahren (Art. 46 Abs. 2 BauG) und können Anträge stellen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen wird.7 Die Beschwerdeführerinnen haben baupolizeiliche Anzeige erhoben und mitgeteilt, dass sie im fraglichen Verfahren Parteirechte ausüben wollen. Sie sind deshalb durch die ausdrückliche Weigerung der Vorinstanz, eine Verfügung zu erlassen, beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 2, 6 und 7 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 48 N. 3 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 2a RA Nr. 120/2018/58 4 muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Behörde den Erlass einer Verfügung ausdrücklich verweigert. In diesem Fall ist ein Rechtsmittel dagegen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich innert der gesetzlichen Frist zu erheben.8 Die ordentliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen beträgt 30 Tage seit Eröffnung (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das baupolizeiliche Verfahren als überholt erachte und dieses ohne Verfügung abschliesse. Dieses Schreiben ist somit im Sinne von Art. 49 Abs. 2 VRPG einer Verfügung gleichgestellt.9 Es wurde den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrer Anwältin am 16. Juli 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 17. Juli 2018 zu laufen und endete am 15. August 2018. Sowohl das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 20. August 2018 an die Vorinstanz, das inhaltlich wohl als Beschwerde betrachtet werden könnte, als auch die eigentliche Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. September 2018 sind somit verspätet eingereicht worden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 450.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 72; BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; VGE 2015/189 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2 9 Vgl. VGE 2015/189 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/58 5 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.00 werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Diese haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident