Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde durch und gilt daher als obsiegend. Er hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Gemeinden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Rumisberg vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.