Die Gemeinde verfügte damit kostenpflichtig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, obwohl der Beschwerdeführer diesen bereits innert der von der Gemeinde gesetzten Frist wiederhergestellt hatte und er aufgrund des Schreibens vom 16. April 2018 keine diesbezügliche Informationspflicht hatte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 6 Schindler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz 56 RA Nr. 120/2018/56 5 3. Verfahrenskosten