Indem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Fahrzeuge einstellte bzw. ein Wechselschild einlöste, hielt er sich an die Anweisungen der Gemeinde. Aufgrund des Wortlauts des Schreibens hatte der Beschwerdeführer nicht die Pflicht, zusätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu belegen. Er durfte davon ausgehen, dass sich die Gemeinde selbst auf den neuesten Kenntnisstand bringen werde. Ihm kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.