c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Zeitpunkt des Schreibens der Gemeinde vom 16. April 2018 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder im Freien stehen hatte und damit gegen Art. 16 Abs. 1 AbfG4 verstiess. Er legt jedoch mit der Beschwerde Belege ins Recht, wonach er die Fahrzeuge am 11. Mai 2018 untergestellt bzw. ein Wechselschild eingelöst hat. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer damit den rechtmässigen Zustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung wiederhergestellt hat. Umstritten ist einzig, ob die Gemeinde trotzdem eine kostenpflichtige Wiederherstellungsverfügung erlassen durfte, da der Beschwerdeführer die Gemeinde über sein Handeln nicht informiert hatte.