a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2018 nicht Gebrauch gemacht, sondern habe seine Fahrzeuge am 11. Mai 2018 in einem Wagenschopf untergestellt bzw. ein Wechselschild eingelöst. Er sei damit fristgerecht seinen Pflichten nachgekommen und verstehe nicht, warum die Gemeinde eine Verfügung erlassen habe. b) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe bis zum 14. Mai 2018 keine Stellungnahme eingereicht. Deshalb habe sie die angefochtene Verfügung erlassen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht über die vorgenommenen Handlungen informiert.