1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2018/56 3 weshalb die Behörde keine kostenpflichtige Verfügung hätte erlassen sollen. Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage.3 Unter diesen Umständen liegt keine Gegenstandslosigkeit vor. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Erlass der Wiederherstellungsverfügung